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Änderung § 11 SEG vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 SEG, alle Änderungen durch Artikel 1 SEGAnpV 2026 am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie des SEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 11 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 11 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 185 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen | |
(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von | |
| (Text alte Fassung) 1. 434 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40, 2. 868 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60, 3. 1.302 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80, 4. 1.736 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90, 5. 2.169 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. | (Text neue Fassung) 1. 452 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40, 2. 905 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60, 3. 1.357 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80, 4. 1.810 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90, 5. 2.261 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. |
(2) 1 Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Prozent. 2 Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädigungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung bereits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt. | |
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