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Änderung § 17 SEG vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 SEG, alle Änderungen durch Artikel 1 SEGAnpV 2026 am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie des SEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 17 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 17 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 185 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2 Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 467 Euro und ein Höchstbetrag von 2.075 Euro zugrunde zu legen. | (Text neue Fassung) (1) 1 § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 2 Für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes ist ein Mindestbetrag von 487 Euro und ein Höchstbetrag von 2.163 Euro zugrunde zu legen. |
(2) § 13 gilt entsprechend. (3) 1 Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Monat können einkommensabhängige Geldleistungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Person angemessen ist. 2 Der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Betracht. | |
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