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Änderung § 44 SEG vom 01.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 44 SEG, alle Änderungen durch Artikel 1 SEGAnpV 2026 am 1. Juli 2026 und Änderungshistorie des SEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 44 SEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 44 SEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 185 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 44 Ausgleichszahlung an Waisen | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 415 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend. (2) 1 Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 674 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 433 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend. (2) 1 Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 703 Euro. 2 § 13 gilt entsprechend. |
(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in dem die Waise das 27. Lebensjahr vollendet. | |
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