Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025

§ 32 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
| |
Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Abschnitt 2 Ergänzende Leistungen
§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Abschnitt 2 Ergänzende Leistungen

§ 32 Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


§ 32 wird in 1 Vorschrift zitiert

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch:

1.
Leistungen zur Mobilität nach § 18,

2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

3.
Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,

soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed