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§ 49 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)


Kapitel 9 Sterbegeld

§ 49 Sterbegeld



(1) 1Beim Tod der geschädigten Person wird Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der monatlichen Zahlung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen und des Erwerbsschadensausgleichs gewährt, soweit diese Leistungen der geschädigten Person für den Sterbemonat bewilligt waren. 2Für den Fall, dass der beschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens Leistungen nach Kapitel 15 bewilligt waren, tritt an die Stelle des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen der Gesamtbetrag nach § 83 Absatz 1 und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der Berufsschadensausgleich nach § 82.

(2) 1Anspruchsberechtigt sind in nachstehender Rangfolge

1.
die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person,

2.
die Waisen der geschädigten Person,

3.
die Eltern der geschädigten Person,

wenn sie mit der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. 2Ansonsten steht das Sterbegeld derjenigen Person zu, welche von der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens unterhalten wurde.

(3) Der Anspruch auf Sterbegeld ruht in Höhe der Leistung des Sterbegeldes nach den §§ 56 und 59 des Soldatenversorgungsgesetzes.