interne Verweise§ 17 SEG Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.07.2026) ... von 487 Euro und ein Höchstbetrag von 2.163 Euro zugrunde zu legen. (2) § 13 gilt entsprechend. (3) Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem ...
§ 43 SEG Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer (vom 01.07.2026) ... Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 811 Euro. § 13 gilt entsprechend. (2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszahlung erlischt, wenn ...
§ 44 SEG Ausgleichszahlung an Waisen (vom 01.07.2026) ... Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 433 Euro. § 13 gilt entsprechend. (2) Waisen, die durch das Versterben des anderen ... Vollwaisen werden, erhalten eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 703 Euro. § 13 gilt entsprechend. (3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Kalendermonat gezahlt, in ...
§ 82 SEG Berufsschadensausgleich (vom 01.01.2025) ... die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. § 13 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § ...
§ 83 SEG Geldleistungen (vom 01.01.2025) ... (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Beträge werden jährlich nach § 13 ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotSonstige
SEG-Anpassungsverordnung 2025 (SEGAnpV 2025)V. v. 10.06.2025 BGBl. 2025 I Nr. 143
SEG-Anpassungsverordnung 2026 (SEGAnpV 2026)V. v. 18.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 185
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes und des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Artikel 1 SoldEntsRÄndG Änderung des Soldatenentschädigungsgesetzes ... wenn die Zahlung nach Satz 1 bereits wegen Erreichens der Regelaltersgrenze gemindert wurde. § 13 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Zahlung eines Erwerbsschadensausgleichs nach § 37 besteht ... Einkommen unberücksichtigt, soweit sie den Betrag von 1.165 Euro nicht überschreitet. § 13 gilt entsprechend." 42. Die folgenden §§ 88 und 89 werden ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14945/v277125.htm