Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 25 SVG vom 01.01.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 SVG, alle Änderungen durch Artikel 7 WDModG am 1. Januar 2026 und Änderungshistorie des SVG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 25 SVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 25 SVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 370
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit


(Text alte Fassung)

1 Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden, wenn deren oder dessen Dienstverhältnis

(Text neue Fassung)

1 Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversorgung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werden, wenn deren oder dessen Dienstverhältnis

1. nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren endet wegen

a) Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder

b) Entlassung nach § 55 Absatz 4 Satz 2 des Soldatengesetzes auf Grund des Nichtbestehens der Laufbahnprüfung nach Laufbahnaufstieg und mindestens vierjähriger Wehrdienstzeit in der vorherigen Laufbahn oder

2. wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder seine Dienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgesetzt wurde.

2 § 18 gilt entsprechend. 3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 4 Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.



(heute geltende Fassung)