interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Gesetz zur weiteren Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft und zur Änderung von Vorschriften für die Bundeswehr
G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 72
Artikel 9 BwESuÄndG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes ... aus einem Einsatzgebiet erlitten wurde." 11. In § 88 werden die Wörter „Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen ... Unfallruhegehalt oder ein erhöhtes Unfallruhegehalt erhalten, gelten die §§ 42 und 88 . Hat die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand eine Ausgleichszahlung nach § 63f ... anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat die Voraussetzungen des § 42 oder § 88 erfüllt hätte. Absatz 2 gilt entsprechend." ...
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