Artikel 6 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 18.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 423
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 6 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung


Artikel 6 ändert mWv. 1. Januar 2025 SUV § 4

In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 7" ersetzt.



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