§ 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom
9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- 2.
- Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn
- 1.
- mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
- 2.
- ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeitbeschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen."
Zweite Verordnung zur Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
V. v. 17.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 89