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Artikel 8 - Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG)

G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1147 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Geltung ab 09.08.2019, abweichend siehe Artikel 34
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Artikel 8 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. August 2019 STzV § 1, § 2, § 6

Die Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 13. Mai 2015 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender § 1 vorangestellt:

§ 1 Zulässigkeit von Teilzeitbeschäftigung

Teilzeitbeschäftigung ist in folgenden Wehrdienstarten zulässig:

1.
Wehrdienst als Berufssoldatin oder Berufssoldat,

2.
Wehrdienst als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit und

3.
Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft."

2.
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Im Fall des § 1 Nummer 3 kann die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Erklärung des Einverständnisses zur Ableistung des Wehrdienstes beantragt werden. Über einen Antrag, der mit der Einverständniserklärung gestellt worden ist, ist spätestens mit der Heranziehung zum Wehrdienst zu entscheiden."

3.
Dem § 6 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht im Fall des § 1 Nummer 3, sofern die Soldatin oder der Soldat die für die Wehrdienstleistung erforderliche Ausbildung abgeschlossen hat."

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Zitierungen von Artikel 8 BwEinsatzBerStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BwEinsatzBerStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BwEinsatzBerStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 7 SVReformG Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
... vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz ...