Das
Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220 gestrichen.
- 2.
- In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts" durch die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und des Schwerbehindertenrechts" ersetzt.
- 3.
- In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit dem sozialen Entschädigungsrecht" durch die Wörter „mit dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht" ersetzt.
- 4.
- In § 12 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.
- 5.
- In § 13 Absatz 6 werden die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch," durch die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz," ersetzt.
- 6.
- § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch," durch die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz," ersetzt.
- 7.
- In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts" ersetzt.
- 8.
- In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.
- 9.
- § 51 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
- „9.
- in Angelegenheiten des Soldatenentschädigungsgesetzes,".
- 10.
- In § 55 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes" ersetzt.
- 11.
- In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts" durch die Wörter „oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts" ersetzt.
- 12.
- In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wörter „der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht" durch die Wörter „der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht" ersetzt.
- 13.
- § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen."
- 14.
- § 86a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädigungsrechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,".
- b)
- In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts" ersetzt.
- 15.
- In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz" ersetzt.
- 16.
- In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung" durch die Wörter „oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung oder des Trägers der Soldatenentschädigung" ersetzt.
- 17.
- In § 168 Satz 2 werden die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts" durch die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts oder des Soldatenentschädigungsrechts" ersetzt.
- 18.
- § 220 wird aufgehoben.
Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 05.10.2021 BGBl. I S. 4607