Das
Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Buchstabe a wird die Angabe „§ 43" durch die Angabe „§ 59" ersetzt.
- bb)
- In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 28 bis 35 und 38" durch die Angabe „§§ 43 bis 50 und 53" ersetzt.
- b)
- In Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „Beamtenversorgungsgesetz" durch die Wörter „Soldatenentschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz" ersetzt.
- c)
- In Nummer 67 Buchstabe d wird die Angabe „§§ 70 bis 74" durch die Angabe „§§ 96 bis 100" und die Angabe „§ 71" durch die Angabe „§ 97" ersetzt.
- 2.
- § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
- „f)
- Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Übergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, Krankengeld der Soldatenentschädigung oder Übergangsgeld nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,".
- 3.
- § 33b Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- b)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- nach den Vorschriften des Soldatenentschädigungsgesetzes."
- 4.
- § 52 Absatz 54 wird aufgehoben.
G. v. 23.05.2022 BGBl. I S. 749