Artikel 54 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 54 Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag


Artikel 54 ändert mWv. 1. Januar 2025 PolBTLV offen

In § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3282) werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes" ersetzt.



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