Artikel 80 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (SVReformG k.a.Abk.)

G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90
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Artikel 80 Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes


Artikel 80 ändert mWv. 1. Januar 2025 JFDG offen

§ 14 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.



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