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Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten


Artikel 1 ändert mWv. 1. Juni 2008 JFDG

(gesamter Text und Änderungshistorie siehe Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG)


Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts



(1) § 3 der Sonderurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2836), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 23. Februar 2006 (BGBl. I S. 427) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 3 Urlaub zur Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres

Zur Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes kann Beamtinnen und Beamten Urlaub unter Wegfall der Besoldung bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen."

(2) § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„8. bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Trägern des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres oder den Einsatzstellen und Freiwilligen nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz;".

(3) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346, 2301), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

 
a)
§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe f wird wie folgt gefasst:

„f) einen freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz von mindestens neun Monaten,".

b)
§ 14c Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" durch das Wort „Jugendfreiwilligendienstegesetz" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird nach dem Wort „zwölf" das Wort „zusammenhängende" eingefügt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die Verpflichtung ist gegenüber einem Träger zu übernehmen, der nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen ist."

(4) § 1 der Zuschussverordnung vom 1. August 2002 (BGBl. I S. 2963), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2004 (BGBl. I S. 2358) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Er fügt der Anzeige eine Ausfertigung der Vereinbarung nach § 11 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes bei."

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres" durch die Wörter „des freiwilligen Dienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz" ersetzt.

(5) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706), wird wie folgt geändert:

 
a)
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder".

b)
In § 52 Abs. 40 werden nach Satz 3 folgende Sätze eingefügt:

„§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Abs. 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden. Die Regelungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Dezember 2007 anzuwendenden Fassung sind, bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Dezember 2007 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren."

(6) § 265 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 845, 1995 I S. 248), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. März 2008 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„2. wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder".

(7) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904), wird wie folgt geändert:

 
a)
§ 33b Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder".

b)
§ 45 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms „Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres,".

(8) Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

 
a)
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes oder einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) leistet oder".

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „und § 20 Abs. 4" gestrichen.

b)
Dem § 20 Abs. 4 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der Fassung des Artikels 2 Abs. 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist auf Freiwilligendienste im Sinne des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Einführung des Programms „Jugend in Aktion" (ABl. EU Nr. L 327 S. 30), die ab dem 1. Januar 2007 begonnen wurden, ab dem 1. Januar 2007 und auf Freiwilligendienste „weltwärts" im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. August 2007 (BAnz. 2008 S. 1297) ab dem 1. Januar 2008 anzuwenden. Die Regelungen des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d in der bis zum 31. Mai 2008 geltenden Fassung sind bezogen auf die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder eines freiwilligen ökologischen Jahres im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres auch über den 31. Mai 2008 hinaus anzuwenden, soweit die vorstehend genannten freiwilligen Jahre vor dem 1. Juni 2008 vereinbart oder begonnen wurden und über den 31. Mai 2008 hinausgehen und die Beteiligten nicht die Anwendung der Vorschriften des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vereinbaren.

(6) § 2 Abs. 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) ist erstmals ab dem 1. Januar 2009 anzuwenden."

(9) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt geändert:

 
a)
§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz,".

b)
§ 130 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Zeiten einer Beschäftigung als Freiwillige oder Freiwilliger im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes, wenn sich die beitragspflichtige Einnahme nach § 344 Abs. 2 bestimmt,".

c)
§ 344 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für Personen, die unmittelbar nach einem Versicherungspflichtverhältnis ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Arbeitsentgelt in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Dies gilt auch, wenn der Jugendfreiwilligendienst nach einer Unterbrechung, die sechs Monate nicht überschreitet, fortgesetzt wird."

(10) Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt geändert:

 
a)
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten, gilt als Beschäftigungsort der Ort, an dem der Träger des freiwilligen sozialen Jahres oder des freiwilligen ökologischen Jahres seinen Sitz hat."

b)
§ 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. Versicherte ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten."

(11) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:

 
a)
§ 7 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz."

bb)
Die Nummer 3 wird gestrichen.

b)
In § 10 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" durch die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes" ersetzt.

(12) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681), wird wie folgt geändert:

 
a)
In § 5 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" durch die Wörter „nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz" ersetzt.

b)
§ 48 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder".

(13) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024, 3305), wird wie folgt geändert:

 
a)
§ 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c) ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leistet oder".

b)
In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 5 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 6 angefügt:

„6. bei einem freiwilligen Dienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz der zugelassene Träger oder, sofern eine Vereinbarung nach § 11 Abs. 2 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes getroffen ist, die Einsatzstelle."

(14) In § 25 Abs. 2 Nr. 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, werden die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres" durch die Wörter „oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 1. Juni 2008 SozDiG FÖJFG

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2008 in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), und das Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2600), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), außer Kraft.