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Änderung Artikel 46 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 29.12.2023

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Artikel 46 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
Artikel 46 n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 46 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen folgende Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit vor:

1. Entschädigungsleistungen nach dem Vierzehnten Buch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen,

2. Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

3. Entschädigungsleistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge und

4. Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.'

b) In Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter 'die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch' durch die Wörter 'die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz' ersetzt.

(Text alte Fassung)

2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wörter 'nach den Vorschriften des Vierzehnten Buches' durch die Wörter 'nach den Vorschriften des Vierzehnten Buches oder dem Soldatenentschädigungsgesetz' ersetzt.

(Text neue Fassung)

2. (aufgehoben)

3. In § 21 Nummer 3 werden die Wörter 'nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches' durch die Wörter 'nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches oder nach § 84 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes' ersetzt.

4. In § 23 Absatz 5 werden die Wörter 'nach § 44 des Siebten Buches,' durch die Wörter 'nach § 44 des Siebten Buches, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes,' ersetzt.

5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter 'aus der gesetzlichen Unfallversicherung' durch die Wörter 'aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach dem Soldatenentschädigungsgesetz' ersetzt.

6. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

'7. die Bundeswehrverwaltung für geschädigte Personen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.'

7. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter 'nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes' durch die Wörter 'nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes' ersetzt.

8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung' durch die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung' ersetzt.

9. In § 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches' durch die Wörter 'Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches, Krankengeld der Soldatenentschädigung' ersetzt.

10. § 144 Absatz 6 wird aufgehoben.