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Synopse aller Änderungen des Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts am 29.12.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2022 durch Artikel 22 des 8. SGB IV-ÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SVReformG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 22 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 32 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung'.

b) Die Angabe zu § 72 wird gestrichen.

2. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.

3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:

'§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung

Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zuständig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwaltung.'

4. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort 'Entschädigung,' die Wörter 'Krankengeld der Soldatenentschädigung,' eingefügt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '24' durch die Angabe '24a' ersetzt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben.

b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:

'18. das Soldatenentschädigungsgesetz.'


(Text neue Fassung)

5. (aufgehoben)

6. § 72 wird aufgehoben.



Artikel 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.

(1a) Die Artikel 19a und 19b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft.

(2a) Artikel 5 Nummer 3a und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2 Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39, 89 und 89a in Kraft.

vorherige Änderung

(5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.



(5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 40 Nummer 18 und 19, die Artikel 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

(6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft.




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