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Änderung § 7 CoronaImpfV vom 21.02.2022

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§ 7 CoronaImpfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.02.2022 geltenden Fassung
§ 7 CoronaImpfV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.02.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.02.2022 BAnz AT 22.02.2022 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams


(1) 1 Die notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in der entstandenen Höhe wie folgt erstattet:

1. bis zum 31. Dezember 2020 zu 46,5 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu 3,5 Prozent von den privaten Krankenversicherungsunternehmen und

2. ab dem 1. Januar 2021 zu 50 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

2 Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 sind

(Text neue Fassung)

(2) 1 Notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 sind

1. die Personal- und Sachkosten zur Errichtung, Vorhaltung ab dem 15. Dezember 2020 und zum Betrieb der Impfzentren und der mobilen Impfteams, und der für die Terminvergabe durch die Länder oder durch beauftragte Dritte betriebenen Callcenter,

2. Sachkosten sowie 60 Prozent der Personalkosten für die Bereithaltung von Impfzentren,

vorherige Änderung

3. die Personal- und Sachkosten zur Beendigung des Betriebes der Impfzentren und der mobilen Impfteams und

4. die Kosten für die erstmalige oder nachträgliche Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes.



3. die Personal- und Sachkosten zur Beendigung des Betriebes der Impfzentren und der mobilen Impfteams,

4. die Kosten für die erstmalige oder nachträgliche Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und

5. abweichend von Absatz 3 Nummer 3 die Kosten des Transports von Impfstoffen durch einen von einem Land beauftragten Dritten von einem Abholort des Bundes zu einem Lieferort des Landes ausschließlich zu dem Zweck, die Impfstoffe auf Kosten des Landes weiter zu verteilen.

2 Kosten des Transports von Impfstoffen nach Satz 1 Nummer 5 sind nur bis zur Höhe der Vergütung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1.


(3) Von der Erstattung ausgeschlossen sind

1. die Kosten des eigenen Personals der zuständigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, mit Ausnahme von Personal der Verwaltung der Länder und Kommunen, das in den Impfzentren und den mobilen Impfteams sowie zur Koordinierung der mobilen Impfteams eingesetzt wird,

2. die Kosten von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die durch die Impfung der jeweiligen eigenen Beschäftigten entstehen,

3. die Kosten der vom Bund beschafften Impfstoffe und ihrer Lieferung zu den von den Ländern benannten Standorten sowie die Kosten des Weitertransportes des Impfstoffs zu den Impfzentren und den mobilen Impfteams,

4. die Kosten für ein gesondertes Einladungsmanagement,

5. die Kosten für Impfbesteck und -zubehör,

6. die Kosten, die im Rahmen der Amtshilfe durch die Bundeswehr entstehen,

7. weitere Kosten, soweit diese bereits aufgrund eines Gesetzes vergütet oder erstattet werden, und

8. Kosten von Leistungen, die nach § 6 abgerechnet und vergütet werden.

(4) Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen oder andere geeignete Dritte, mit denen die zuständigen Stellen der Länder nach § 3 Absatz 3 zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.