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§ 7 - Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV)

V. v. 30.08.2021 BAnz AT 31.08.2021 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Geltung ab 01.09.2021 bis 31.12.2022; FNA: 860-5-76 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Teilfinanzierung der Kosten der Impfzentren und der mobilen Impfteams



(1) 1Die notwendigen Kosten der von den zuständigen Stellen der Länder eingerichteten Impfzentren und mobilen Impfteams werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in der entstandenen Höhe wie folgt erstattet:

1.
bis zum 31. Dezember 2020 zu 46,5 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und zu 3,5 Prozent von den privaten Krankenversicherungsunternehmen und

2.
vom 1. Januar 2021 bis zum 7. April 2023 zu 50 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

2Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sind wirtschaftlich zu betreiben, insbesondere hinsichtlich der Ausstattung mit Personal- und Sachmitteln, der genutzten Räumlichkeiten sowie der Dauer des Betriebs.

(2) 1Notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 sind

1.
die Personal- und Sachkosten zur Errichtung, Vorhaltung ab dem 15. Dezember 2020 und zum Betrieb der Impfzentren und der mobilen Impfteams, und der für die Terminvergabe durch die Länder oder durch beauftragte Dritte betriebenen Callcenter,

2.
Sachkosten sowie 60 Prozent der Personalkosten für die Bereithaltung von Impfzentren,

3.
die Personal- und Sachkosten zur Beendigung des Betriebes der Impfzentren und der mobilen Impfteams,

4.
die Kosten für die erstmalige oder nachträgliche Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes und

5.
abweichend von Absatz 3 Nummer 3 die Kosten des Transports von COVID-19-Impfstoffen durch einen von einem Land beauftragten Dritten von einem Abholort des Bundes zu einem Lieferort des Landes ausschließlich zu dem Zweck, die COVID-19-Impfstoffe auf Kosten des Landes weiter zu verteilen.

2Kosten des Transports von COVID-19-Impfstoffen nach Satz 1 Nummer 5 sind nur bis zur Höhe der Vergütung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1.

(2a) Abweichend von Absatz 2 sind notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 ausschließlich die zur Beendigung des Betriebs der Impfzentren und der mobilen Impfteams erforderlichen Personal- und Sachkosten.

(3) Von der Erstattung ausgeschlossen sind

1.
die Kosten des eigenen Personals der zuständigen Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, mit Ausnahme von Personal der Verwaltung der Länder und Kommunen, das in den Impfzentren und den mobilen Impfteams sowie zur Koordinierung der mobilen Impfteams eingesetzt wird,

2.
die Kosten von Einrichtungen des Gesundheitswesens, die durch die Impfung der jeweiligen eigenen Beschäftigten entstehen,

3.
die Kosten der vom Bund beschafften COVID-19-Impfstoffe und ihrer Lieferung zu den von den Ländern benannten Standorten sowie die Kosten des Weitertransportes des Impfstoffs zu den Impfzentren und den mobilen Impfteams,

4.
die Kosten für ein gesondertes Einladungsmanagement,

5.
die Kosten für Impfbesteck und -zubehör für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2,

6.
die Kosten, die im Rahmen der Amtshilfe durch die Bundeswehr entstehen,

7.
weitere Kosten, soweit diese bereits aufgrund eines Gesetzes vergütet oder erstattet werden, und

8.
Kosten von Leistungen, die nach § 6 abgerechnet und vergütet werden.

(4) Die Impfzentren und die mobilen Impfteams sowie die Kassenärztlichen Vereinigungen oder andere geeignete Dritte, mit denen die zuständigen Stellen der Länder nach § 3 Absatz 3 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung zusammenarbeiten, sind verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz 1 Satz 1 rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.





 

Frühere Fassungen von § 7 CoronaImpfV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.04.2023Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
aktuell vorher 31.12.2022Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
aktuell vorher 17.09.2022Artikel 8 Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
vom 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
aktuell vorher 25.05.2022Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
aktuell vorher 21.02.2022 (22.02.2022)Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
vom 21.02.2022 BAnz AT 22.02.2022 V1
aktuell vorher 18.12.2021Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
vom 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
aktuellvor 18.12.2021Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 CoronaImpfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 CoronaImpfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CoronaImpfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds (vom 08.04.2023)
... angegliederte mobile Impfteam ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums oder des mobilen Impfteams und des ... 30. November 2024 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den in § 7 Absatz 1 Satz 1 festgelegten prozentualen Anteil des nach Satz 1 Nummer 2 übermittelten Gesamtbetrags und den ... Monat oder für das Quartal beantragen. Übersteigt die Abschlagszahlung den in § 7 Absatz 1 Satz 1 festgelegten prozentualen Anteil an dem sich für den Monat oder das Quartal ergebenden ... Gesundheitsfonds zu zahlen. Die für ein Quartal erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 sind von den Ländern bis spätestens zum Ende des vierten auf den Abrechnungszeitraum ... Sicherung abzurechnen. Abweichend von Satz 6 sind erstattungsfähige Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 , die 1. bis zum 30. September 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 30. Juni ... bis zum 31. Dezember 2020 entstanden sind, separat auszuweisen. Der Anspruch nach § 7 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 6 und 7 ausgeschlossen. (1a) ... von Absatz 1 Satz 9 kann die Abrechnung von erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch nach Ablauf der Frist nach Satz 6 oder Satz 7 erfolgen, wenn 1. eine Abrechnung ... wenn 1. eine Abrechnung der für ein Quartal erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb der maßgeblichen Frist ... die vollständige Abrechnung nicht bis zum 30. November 2024, ist der Anspruch nach § 7 ausgeschlossen. (2) An das Bundesamt für Soziale Sicherung ...
§ 13 CoronaImpfV Verfahren für die Zahlung von den privaten Krankenversicherungsunternehmen (vom 31.12.2022)
... Krankenversicherung e. V., sofern in dem jeweiligen Zeitraum entstandene Kosten gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 von den privaten Krankenversicherungsunternehmen anteilig zu erstatten sind: 1. den ... angegliederte mobile Impfteam ergebenden Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 einschließlich der Kennnummer des Impfzentrums oder des mobilen Impfteams und des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 23.05.2022 BAnz AT 24.05.2022 V1
Artikel 1 5. CoronaImpfVÄndV
... 6" wird durch die Wörter „den Absätzen 6 und 7" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ... folgt gefasst: „Abweichend von Satz 6 sind erstattungsfähige Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 , die 1. bis zum 30. September 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 30. Juni ... Abweichend von Absatz 1 Satz 9 kann die Abrechnung von erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auch nach Ablauf der Frist nach Satz 6 oder Satz 7 erfolgen, wenn 1. eine Abrechnung ... wenn 1. eine Abrechnung der für ein Quartal erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung innerhalb der maßgeblichen Frist ... Erfolgt die vollständige Abrechnung nicht bis zum 30. April 2023, ist der Anspruch nach § 7 ausgeschlossen." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz ...

Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19
G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
Artikel 8 CovidIfSGAnpG 2022 Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
...  „7. die genaue Stellung der Impfung in der Impfserie,". 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Satz 1 wird jeweils die Angabe „25. November 2022" durch die Angabe ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 29.12.2022 BAnz AT 30.12.2022 V1
Artikel 1 6. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... und 3 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 5 ausgeschlossen." 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
Artikel 1 CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... Jahre, 3. 18 bis 59 Jahre, 4. 60 Jahre und älter." 4. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „und ab dem ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 21.02.2022 BAnz AT 22.02.2022 V1
Artikel 1 4. CoronaImpfVÄndV
... 2022 (BAnz AT 10.01.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Wort „und" am Ende ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
V. v. 15.11.2021 BAnz AT 15.11.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaImpfVÄndV Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
... folgt gefasst: „Abweichend von Satz 6 sind erstattungsfähige Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 , die bis zum 30. September 2021 entstanden sind, bis spätestens zum 28. Februar 2022 ... c) Folgender Satz wird angefügt: „Der Anspruch nach § 7 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 6 und 7 ausgeschlossen." 6. In ...