Artikel 1 - Verordnung zur Aufhebung der Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung und der Pflanzenschutz-Gebührenverordnung (BioNachGebVuaAufhV k.a.Abk.)

V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4110 (Nr. 62); Geltung ab 01.10.2021

Artikel 1 Aufhebung der Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2021 BioNachGebV

Die Biomassestrom- sowie Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsgebührenverordnung vom 7. Februar 2012 (BGBl. I S. 265) wird aufgehoben.



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