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Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (DNGEGBer k.a.Abk.)
Berichtigung
Das Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 2 ist § 2 Absatz 2 Nummer 4 durch folgenden Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b zu ersetzen:
In Artikel 2 ist § 2 Absatz 2 Nummer 4 durch folgenden Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b zu ersetzen:
- „dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten oder bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegenstehen."
Schlussformel
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Im Auftrag Andreas Hartl
Im Auftrag Andreas Hartl
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