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Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (DNGEGBer k.a.Abk.)

B. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4114 (Nr. 62); Geltung ab 08.09.2021

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 8. September 2021 DNGEG Artikel 2, DNG § 2

Das Gesetz zur Änderung des E-Government-Gesetzes und zur Einführung des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941) ist wie folgt zu berichtigen:

In Artikel 2 ist § 2 Absatz 2 Nummer 4 durch folgenden Satzteil nach Nummer 3 Buchstabe b zu ersetzen:

 
„dies gilt nicht, soweit berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten oder bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum entgegenstehen."


Schlussformel



Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag Andreas Hartl

 
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