Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2022 aufgehoben

§ 1 - Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 (InsAPAHwG k.a.Abk.)

Artikel 7 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147, 4149 (Nr. 63); aufgehoben durch Artikel 17 G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147
Geltung ab 10.07.2021 bis 01.05.2022; FNA: 311-21 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
| |

§ 1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht



1Beruht der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers im Juli 2021, so ist die nach § 15a der Insolvenzordnung und § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestehende Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt, solange die Antragspflichtigen ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen führen und solange dadurch begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. 2Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ist längstens bis zum 31. Januar 2022 ausgesetzt.



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed