Bekanntmachung zur Anpassung des Wehrsoldes nach § 7 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes (WSAnpB k.a.Abk.)

B. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4188 (Nr. 63)
Geltung ab 15.09.2021; FNA: 53-9-1-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
Bekanntmachung
Schlussformel
Anhang

Bekanntmachung



Auf Grund des § 7 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, werden als Anhang die ab dem 1. April 2021 und ab dem 1. April 2022 geltenden Beträge des Wehrsoldgrundbetrags, des Kinderzuschlags und der Auslandsvergütung nach der Tabelle in der Anlage des Wehrsoldgesetzes bekannt gemacht.

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Schlussformel



Die Bundesministerin der Verteidigung

Annegret Kramp-Karrenbauer

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Anhang



Anlage

(zu den §§ 4 und 6)

Gültig ab 1. April 2021

Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung

  Monatsbetrag in Euro
12345
Wehr-
sold-
gruppe
DienstgradWehrsold-
grundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinder-
zuschlag
je Kind
(§ 4 Absatz 2)
Auslands-
vergütung
(§ 6 Absatz 2)
1Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Kanonier,
Pionier, Panzerpionier,
Funker, Schütze, Flieger,
Sanitätssoldat, Matrose
1.518 101 309
2Gefreiter1.569 309
3Obergefreiter1.670 354
4Hauptgefreiter1.923 354


Anlage

(zu den §§ 4 und 6)

Gültig ab 1. April 2022

Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung

  Monatsbetrag in Euro
12345
Wehr-
sold-
gruppe
DienstgradWehrsold-
grundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinder-
zuschlag
je Kind
(§ 4 Absatz 2)
Auslands-
vergütung
(§ 6 Absatz 2)
1Jäger, Panzerschütze,
Panzergrenadier, Kanonier,
Pionier, Panzerpionier,
Funker, Schütze, Flieger,
Sanitätssoldat, Matrose
1.545 103 315
2Gefreiter1.597 315
3Obergefreiter1.700 360
4Hauptgefreiter1.958 360




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