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Artikel 4 - Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (CovSoZaG k.a.Abk.)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3136 (Nr. 65); Geltung ab 25.10.2020, abweichend siehe Artikel 5
5 Änderungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 5 Vorschriften zitiert
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Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes
Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:
„§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020". - 2.
- Folgender § 19 wird angefügt:
„§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020
Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn- 1.
- das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und
- 2.
- mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14361/a257269.htm