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Artikel 4 - Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger (CovSoZaG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Wehrsoldgesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 25. Oktober 2020 WSG § 19 (neu)

Das Wehrsoldgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18 folgende Angabe eingefügt:

§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020".

2.
Folgender § 19 wird angefügt:

§ 19 Sonderzahlung für das Jahr 2020

Zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die COVID-19-Pandemie im Jahr 2020 wird eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro gewährt, wenn

1.
das Wehrdienstverhältnis am 1. Oktober 2020 bestanden hat und

2.
mindestens an einem Tag zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.

§ 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils die Verhältnisse am 1. Oktober 2020. Die Zahlung wird jedem Berechtigten nur einmal gewährt; ihr steht eine entsprechende Leistung aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich. Die Zahlung bleibt bei sonstigen Bezügen unberücksichtigt."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 CovSoZaG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovSoZaG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Bekanntmachung zur Anpassung des Wehrsoldes nach § 7 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes
B. v. 31.08.2021 BGBl. I S. 4188
Bekanntmachung WSAnpB
... des § 7 Satz 2 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136 ) geändert worden ist, werden als Anhang die ab dem 1. April 2021 und ab dem 1. April 2022 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 19a SVReformG Änderung des Wehrsoldgesetzes
... § 3 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136 ) geändert worden ist, wird die Angabe „und 17a" durch die Angabe „, 17a und ...