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§ 4 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 4 Gliederung der Prüfung



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.
Prozess- und Verfahrenstechnik,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung und

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.



 

Zitierungen von § 4 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 MolkMeistPrV Qualifizierungsbereiche
... Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und ...
§ 21 MolkMeistPrV Bestehen der Prüfung
... Die Prüfung ist bestanden, wenn die zu prüfende Person in jedem Prüfungsteil nach § 4 mindestens die Note „ausreichend" nach Anlage 1 erzielt hat. (2) Abweichend ...
§ 22 MolkMeistPrV Zeugnisse
... und in Worten nach Anlage 1 anzugeben für 1. jeden Prüfungsteil nach § 4 , 2. jeden Prüfungsbestandteil nach den §§ 7, 11 und 15 sowie  ...
§ 24 MolkMeistPrV Wiederholung der Prüfung
... ist die zu prüfende Person auf Antrag von einzelnen Prüfungsteilen nach § 4 und einzelnen Prüfungsbestandteilen nach den §§ 7, 11 und 15 zu befreien, wenn ...
Anlage 2 MolkMeistPrV (zu § 22) Zeugnisinhalte
... sowie zusätzlich: 1. Benennung und Bewertung der einzelnen Prüfungsteile nach § 4 mit Noten als Dezimalzahl und in Worten, 2. Benennung und Bewertung der einzelnen ...