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Abschnitt 1 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Prüfung, Fortbildungsstufe und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses



(1) Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Molkereimeister - Bachelor Professional in Milchtechnologie" und „Molkereimeisterin - Bachelor Professional in Milchtechnologie" wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Milchtechnologie". 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Molkereimeister" oder „Molkereimeisterin" vorangestellt.


§ 2 Qualifizierungsbereiche



(1) 1Die Prüfung findet in folgenden Qualifizierungsbereichen statt:

1.
Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft,

2.
Betriebswirtschaft sowie

3.
Personal und Qualifizierung.

2Den Qualifizierungsbereichen sind die in Absatz 2 genannten Fach- und Führungsfunktionen zugeordnet. 3Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, diese Fach- und Führungsfunktionen in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Molkereiwirtschaft und in Behörden und Einrichtungen der Lebensmittelüberwachung zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 4Der Molkereimeister oder die Molkereimeisterin soll auch die in Satz 3 bezeichneten Unternehmen, Behörden und Einrichtungen oder Teile von ihnen eigenverantwortlich führen sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen reagieren können. 5Des Weiteren ist in der Prüfung festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, die Berufsausbildung im Beruf Milchtechnologe und Milchtechnologin durchzuführen.

(2) Die Qualifizierungsbereiche umfassen die im Folgenden zugeordneten Fach- und Führungsfunktionen:

1.
Qualifizierungsbereich Milchtechnologie und Molkereiwirtschaft:

a)
Planen, Organisieren und Überwachen des Betriebsablaufs, der Be- und Verarbeitung von Milch sowie der Herstellung von Milchprodukten,

b)
Überwachen und Steuern von Produktionsverfahren und Prozessen unter Berücksichtigung der chemischen, physikalischen und mikrobiologischen Eigenschaften von Milch und Milchprodukten,

c)
Beurteilen der Qualität der Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffe in der Be- und Verarbeitung von Milch,

d)
Entwickeln, Umsetzen und Kontrollieren betrieblicher Qualitätsmanagementsysteme und Hygienekonzepte,

e)
Beurteilen und Ausrichten der milchwirtschaftlichen Produktion an Nachhaltigkeitsaspekten, insbesondere in Bezug auf Wasser, Abwasser und Energiebedarf,

f)
Durchführen, Kontrollieren und Bewerten der betrieblichen Maßnahmen und Arbeiten unter Beachtung der Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung,

g)
Umsetzen der Anforderungen des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit,

h)
Entwickeln und Optimieren von Produkten und deren Einführung in Produktionsprozesse,

i)
Nutzen von Möglichkeiten der Digitalisierung in betrieblichen Abläufen;

2.
Qualifizierungsbereich Betriebswirtschaft:

a)
Analysieren, Planen und Beurteilen von betrieblichen Abläufen und der Betriebsorganisation nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung rechtlicher Erfordernisse sowie der Prinzipien der Nachhaltigkeit,

b)
Anwenden der kaufmännischen Disposition beim Beschaffen von Betriebsmitteln und Dienstleistungen sowie beim Arbeitskräfte-, Material- und Maschineneinsatz,

c)
Vermarkten von Produkten und Dienstleistungen, Umsetzen von Marketingkonzepten,

d)
Durchführen der ökonomischen Kontrolle und Steuerung der Betriebsteile und des Unternehmens,

e)
Planen, Kalkulieren und Beurteilen von Investitionen,

f)
Zusammenarbeiten mit Verbänden, Behörden und Institutionen sowie mit Marktteilnehmern und anderen Betrieben,

g)
Nutzen der Möglichkeiten von Information, Beratung und Förderung,

h)
Umsetzen von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit,

i)
Prüfen und Umsetzen der Möglichkeiten der Digitalisierung betriebswirtschaftlicher Prozesse,

j)
Planen, Umsetzen und Beurteilen von Maßnahmen des Qualitätsmanagements,

k)
Planen und Steuern von Betriebsentwicklung, Finanzierung und Liquidität;

3.
Qualifizierungsbereich Personal und Qualifizierung:

a)
Prüfen der betrieblichen und der persönlichen Ausbildungsvoraussetzungen,

b)
Planen der Ausbildung unter inhaltlichen, methodischen und zeitlichen Aspekten entsprechend den Vorgaben der Ausbildungsordnung,

c)
Auswählen und Einstellen von Auszubildenden,

d)
Durchführen der Ausbildung unter Anwendung geeigneter Methoden bei der Vermittlung von Ausbildungsinhalten,

e)
Hinführen der Auszubildenden zu selbständigem Handeln,

f)
Vorbereiten auf Prüfungen,

g)
Informieren und Beraten über Fortbildungsmöglichkeiten,

h)
Auswählen und Einstellen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

i)
Übertragen von Aufgaben auf Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung,

j)
Anleiten und Kontrollieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in Arbeitsprozessen,

k)
kooperatives Führen sowie Fördern und Motivieren von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen,

l)
Unterstützen der beruflichen Weiterbildung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und

m)
Beachten von Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit.

(3) 1Für den Erwerb der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Fach- und Führungsfunktionen nach Absatz 2 zugrunde liegen, bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsteile nach § 4 in Verbindung mit den Anforderungen und Prüfungsinhalten nach den §§ 6, 10 und 14.


§ 3 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung



(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Milchtechnologe/Milchtechnologin oder Milchwirtschaftlicher Laborant und Milchwirtschaftliche Laborantin,

2.
eine erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende, mindestens dreijährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens fünfjährige Berufspraxis.

(2) 1Die Berufspraxis nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 muss im Bereich der Molkereiwirtschaft nachgewiesen werden. 2Die Berufspraxis muss in Bezug auf die Tätigkeiten in der Molkereiwirtschaft einschlägig sein.

(3) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.


§ 4 Gliederung der Prüfung



Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsteile:

1.
Prozess- und Verfahrenstechnik,

2.
Betriebs- und Unternehmensführung und

3.
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.


§ 5 Bewertung der Prüfung



Für die Bewertung der Leistungen in der Prüfung ist der in Anlage 1 dargestellte sechsstufige Bewertungsmaßstab anzuwenden.