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§ 8 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 8 Arbeitsprojekt



(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge milchwirtschaftlicher Unternehmen und artverwandter Unternehmen der Lebensmittelverarbeitung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen.

(2) 1Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines milchwirtschaftlichen Unternehmens beziehen und muss einen konkreten Praxisbezug aufweisen. 2Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge der zu prüfenden Person berücksichtigt werden.

(3) 1Die zu prüfende Person hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 3.

(4) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht der zu prüfenden Person ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.

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Zitierungen von § 8 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MolkMeistPrV Prüfungsbestandteile
... Prüfung besteht aus 1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § ...
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... Verfahrenstechnik" errechnet sich aus den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt ( § 8 ) und schriftliche Prüfung (§ 9) nach folgender Formel:  ...