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§ 9 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 9 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 3.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.

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Zitierungen von § 9 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MolkMeistPrV Prüfungsbestandteile
... 1. einem Arbeitsprojekt nach § 8 und 2. einer schriftlichen Prüfung nach § 9 ...
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... den Noten der Prüfungsbestandteile Arbeitsprojekt (§ 8) und schriftliche Prüfung ( § 9 ) nach folgender Formel:  ...
§ 23 MolkMeistPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... Wurde einer oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungsbestandteile nach den §§ 9 , 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der ...