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§ 17 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 17 Schriftliche Prüfung



(1) 1In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. 2Die Aufgaben sollen sich auf die in § 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.



 

Zitierungen von § 17 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 MolkMeistPrV Struktur des Prüfungsteils
... eine praktische Prüfung nach § 16 und 2. eine schriftliche Prüfung nach § 17 . (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie ...
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... aus der Note der praktischen Prüfung (§ 16) und der Note der schriftlichen Prüfung ( § 17 ) nach folgender Formel zu bilden: [image:2021/2021I4210_3.gif|Formel (BGBl. 2021 I S. ...
§ 23 MolkMeistPrV Mündliche Ergänzungsprüfung
... einer oder wurden zwei der schriftlichen Prüfungsbestandteile nach den §§ 9, 13 und 17 schlechter als mit „ausreichend" nach Anlage 1 bewertet, ist auf Antrag der zu ...