Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 18 - Molkereimeister-Prüfungsverordnung (MolkMeistPrV)

V. v. 07.09.2021 BGBl. I S. 4204 (Nr. 64)
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 806-22-4-9 Berufliche Bildung

§ 18 Fallstudie



(1) 1In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten. 2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in § 14 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.

(2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.

(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.

Anzeige


 

Zitierungen von § 18 MolkMeistPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 MolkMeistPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MolkMeistPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 MolkMeistPrV Struktur des Prüfungsteils
... (3) Die Prüfung im Abschnitt Mitarbeiterführung besteht aus einer Fallstudie nach § 18 ...
§ 19 MolkMeistPrV Bewertung der Prüfungen
... Note des Abschnitts „Berufsausbildung" nach Satz 1 und der Note der Fallstudie ( § 18 ) nach folgender Formel zu bilden: [image:2021/2021I4210_4.gif|Formel (BGBl. 2021 I S. ...