(1)
1In der schriftlichen Prüfung soll die zu prüfende Person fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten.
2Die Aufgaben sollen sich auf die in
§ 14 Absatz 3 bis 6 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 150 Minuten.