(1)
1In der Fallstudie soll die zu prüfende Person eine Situation der Mitarbeiterführung bearbeiten.
2Die Situation wird vom Prüfungsausschuss vorgegeben und muss sich auf die in
§ 14 Absatz 7 und 8 beschriebenen Kompetenzen beziehen.
(2) Die zu prüfende Person soll die vorgegebene Situation analysieren, Handlungsoptionen entwickeln, diese schriftlich darlegen und in einem Fachgespräch erläutern.
(3) 1Für die Bearbeitung der Fallstudie stehen 120 Minuten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 45 Minuten dauern.