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§ 3 - Aufbauhilfeverordnung 2021 (AufbhV 2021)

V. v. 15.09.2021 BGBl. I S. 4214 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 31.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 141
Geltung ab 16.09.2021; FNA: 610-6-20-1 Allgemeines Steuerrecht
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§ 3 Mittelverwendung und Fördergrundsätze



(1) 1Nach der Verteilung der Mittel des Fonds entsprechend dem jeweils geltenden Wirtschaftsplan obliegt die Entscheidung über die Verwendung der auf die vom Hochwasser und Starkregen betroffenen Länder entfallenden Mittel den Ländern und den durch sie beauftragten Stellen (bewilligende Stellen). 2Der Bund entscheidet über die Verwendung der Mittel zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes.

(2) 1Die Förderfähigkeit der einzelnen Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, mit Ausnahme der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur des Bundes, setzt grundsätzlich den Abschluss einer entsprechenden Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den in § 1 genannten Ländern voraus. 2Förderfähig sind bis zur Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens auch Maßnahmen zur Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder Infrastruktureinrichtungen, wenn sie im Hinblick auf ihre Art, ihre Lage oder ihren Umfang in einer dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepassten Weise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Vermeidung künftiger Schäden wiedererrichtet werden. 3Die Länder können für Maßnahmen der Wiederherstellung eine dem jeweiligen Hochwasser- und Überschwemmungsrisiko angepasste Weise der Wiederherstellung zur Bedingung machen, soweit dies zur Vermeidung künftiger Schäden erforderlich ist. 4In zwingenden Fällen können die Kosten für dringend erforderliche temporäre Maßnahmen erstattet werden. 5Näheres zur Förderfähigkeit kann im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung nach Satz 1 geregelt werden.

(3) 1Die Einleitung von Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor der Bewilligung von Mitteln schließt die Förderfähigkeit dieser Maßnahmen nicht aus. 2Maßnahmen zur unmittelbaren Gefahrenabwehr oder Schadensbegrenzung unmittelbar vor dem in § 2 Absatz 2 genannten Zeitraum sind förderfähig.

(4) Die Mittel sind nach Maßgabe folgender Grundsätze zu gewähren:

1.
1Aus den Mitteln des Fonds können für individuelle Schäden von Privathaushalten, Unternehmen, anderen Einrichtungen sowie der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften Leistungen bis zur Höhe von 80 Prozent des entstandenen Schadens unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 gewährt werden. 2Mittel für Maßnahmen zur Sicherung und Restaurierung von Archiven privater Vereine, Stiftungen und gemeinnütziger Einrichtungen sowie für die Heimatgeschichte bedeutsamen privaten Unterlagen werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Programme gewährt. 3Für denselben Schaden gewährte Soforthilfen sind anzurechnen. 4Die Auszahlung ist unter Rückforderungsvorbehalt insbesondere für den Fall zu stellen, dass Leistungen durch Dritte erbracht werden und hierdurch eine Überkompensation des Schadens bewirkt wird. 5Zur Vermeidung von Härtefällen können in begründeten Einzelfällen andere Regelungen getroffen werden.

2.
Mittel für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Infrastruktur gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021, von privaten Infrastrukturbetreibern im Bereich der Energie- und Wasserwirtschaft, von privaten Betreibern von Telekommunikationsnetzen nach dem Telekommunikationsgesetz, von privaten Betreibern von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sowie von gemeinnützigen Trägern sozialer Infrastruktur werden nach Maßgabe des Wirtschaftsplans und der auf seiner Basis durchzuführenden Bundes- oder Landesprogramme unter Beachtung des § 2 Absatz 3 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 in Höhe von bis zu 100 Prozent gewährt.

3.
1Schadensausgleichsansprüche gegenüber Dritten, insbesondere Versicherungen, können bei der Berechnung und Gewährung der Mittel des Fonds für Maßnahmen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Aufbauhilfefonds-Errichtungsgesetzes 2021 sowie zur Wiederherstellung von Gebäuden und Einrichtungen der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften vorerst außer Acht gelassen werden, soweit die Ansprüche trotz Erfolgsaussicht nach Einschätzung der bewilligenden Stelle nicht kurzfristig von den Geschädigten realisiert werden können. 2In diesen Fällen sind die Ansprüche nach pflichtgemäßem Ermessen der bewilligenden Stelle jedoch bis zur Höhe der bewilligten Mittel an diese abzutreten. 3Im weiteren Verfahren ist bei Konkretisierung der Sachlage über eine dann gegebenenfalls erforderliche Rückabtretung zu entscheiden.

4.
1Der jeweilige Nachweis der Schadensangaben der Geschädigten kann durch die Glaubhaftmachung mittels geeigneter Belege und Versicherung der Richtigkeit der Angaben erbracht werden. 2Nachträgliche Überprüfungen und Anforderungen von Nachweisen, insbesondere bei Schäden von großem Umfang, sind dadurch nicht ausgeschlossen.