Änderung § 5 TestV vom 01.03.2023

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§ 5 TestV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2023 geltenden Fassung
§ 5 TestV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Häufigkeit der Testungen


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Testungen nach den §§ 2, 3 und 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können für jeden Einzelfall einmal pro Person wiederholt werden. 2 Testungen nach § 4a können im Rahmen der Verfügbarkeit von Testkapazitäten mindestens einmal pro Woche in Anspruch genommen werden. 3 Die bestätigende Diagnostik nach § 4b umfasst für jeden Einzelfall bis zu zwei Testungen.

(2) Testungen nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 können für jeden Einzelfall mindestens einmal pro Woche durchgeführt werden.



 
(heute geltende Fassung) 



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