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Zitierungen von § 6 TestV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 TestV Abrechnung der Leistungen (vom 01.03.2023)
... Die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer rechnen die von ... von den Sätzen 1 und 2 sind die Sachkosten nach § 11 für die nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung selbst beschafften Antigen-Tests von ... Sozialgesetzbuch ab, soweit vergeben. (3) Ausschließlich die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer sowie ... Landesrechts anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, rechnen die von ihnen nach § 6 Absatz 4 Satz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung erbrachten Leistungen in Höhe der nach ... Buches Sozialgesetzbuch niedergelegten Verfahren ausgeschlossen. (4) Die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer sind ... Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen. (5) Die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die ... und Leistungsdokumentation zählen soweit erforderlich insbesondere 1. bei nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung beauftragten Leistungserbringern der Nachweis ... November 2022 erbracht wurden, für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 . Das Nähere zur Auftrags- und Leistungsdokumentation, insbesondere von ... 2. die Form der Abrechnungsunterlagen, 3. die Erfüllung der Pflichten der nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und der ...
§ 7a TestV Abrechnungsprüfung (vom 01.03.2023)
... eines beauftragten Leistungserbringers je Standort auf der Grundlage der Mitteilung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, b) die Anzahl der ...
§ 9 TestV Vergütung von Leistungen der Diagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (vom 01.03.2023)
... an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende ... Transportkosten beträgt je Testung 32,39 Euro. Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung zu zahlende Vergütung für Leistungen ...
§ 10 TestV Vergütung von Leistungen der Labordiagnostik mittels Antigen-Test (vom 01.03.2023)
... an die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende ...
§ 11 TestV Vergütung von Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung (vom 01.03.2023)
... die nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die nach ... in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer und die nach § 6 Absatz 4 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Einrichtungen oder Unternehmen ist ...
§ 12 TestV Vergütung von weiteren Leistungen (vom 01.03.2023)
... Die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten Leistungserbringer zu zahlende ... in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung und von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung, der kein ärztlicher oder ... die Schulungsmaßnahmen nicht vergütet werden. (5) Die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung berechtigten ärztlichen oder ...
§ 13 TestV Finanzierung von Testzentren (vom 01.03.2023)
... Betriebs. Die Kosten nach Satz 1 können bei einer Beauftragung als Testzentrum nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum ... in Testzentren tätigen ärztlichen oder zahnärztlichen Leistungserbringern nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum ... an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt. Für Testzentren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung rechnen die Betreiber für jedes einzelne ... behält für ihren zusätzlichen Aufwand der Abrechnung für Testzentren nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 geltenden Fassung einen Verwaltungskostensatz in Höhe von 1 ...
§ 18 TestV Übergangsvorschrift (vom 12.02.2022)
... zum 30. Juni 2021 geltenden Fassung gelten seit dem 1. Juli 2021 als Beauftragungen Dritter nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 , soweit sie nicht nach Satz 3 unwirksam geworden sind. Eine bis zum 30. Juni 2021 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
§ 22a IfSG Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19; COVID-19-Zertifikate; Verordnungsermächtigung (vom 21.07.2023)
... oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder 3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist. (4) Die Bundesregierung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 29.06.2022 BAnz AT 29.06.2022 V1
Artikel 1 3. TestVÄndV
... auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ... § 4a Absatz 1 Nummer 6 und 7 für jede durchgeführte Testung die Selbstauskunft nach § 6 Absatz 3 Nummer 5 ." bb) In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 1 bis 8" durch die ... Satz wird angefügt: „Abweichend von Satz 1 beträgt die an die nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 berechtigten Leistungserbringer zu zahlende Vergütung bei Testungen nach § 4a Absatz 1 ...

Erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 11.02.2022 BAnz AT 11.02.2022 V1
Artikel 1 1. TestVÄndV
... die Wörter „und die variantenspezifische PCR-Testung" gestrichen. 7. § 6 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. bei Testungen nach § 2 gegenüber dem ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 24.11.2022 BAnz AT 24.11.2022 V2
Artikel 1 5. TestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist." 2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „§ ... eingefügt, werden nach den Wörtern „für die" die Wörter „nach § 6 Absatz 4 Satz 1" eingefügt und werden die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1" durch ... „nach § 6 Absatz 4 Satz 1" eingefügt und werden die Wörter „ § 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.  ... Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 4 werden die Wörter „ § 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt und ... ersetzt und werden nach den Wörtern „von ihnen" die Wörter „nach § 6 Absatz 4 Satz 1" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt:  ... ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „ § 6 Absatz 4 Satz 1" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" ersetzt.  ...
Artikel 2 5. TestVÄndV Weitere Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die §§ 1 bis 6 sowie § 17 werden aufgehoben. 2. § 7 wird wie folgt geändert:  ... § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 4 Satz 1" und nach den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" jeweils die ... den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5" und nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. ... den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern „ § 6 Absatz 4 Satz 1" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. ... Fassung" eingefügt. d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. f) In Absatz 6 Nummer 3 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... wird wie folgt geändert: aa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 ... geltenden Fassung" eingefügt. 5. In § 10 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. 6. In § 11 Satz 1 werden nach der Angabe „ § 6 Absatz 1" und nach der Angabe „§ 6 Absatz 4" jeweils die Wörter ... § 11 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 6 Absatz 1" und nach der Angabe „ § 6 Absatz 4" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar 2023 ... den Wörtern „§ 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 6" und nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" jeweils die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. ... Fassung" eingefügt. d) In Absatz 5 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3" und nach der Angabe „§ 2" jeweils die Wörter „der ... Fassung" eingefügt. bb) In Satz 4 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... Fassung" eingefügt. bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 1" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ... eingefügt. 9. In § 14 Absatz 1 Nummer 7 werden nach den Wörtern „ § 6 Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „der Coronavirus-Testverordnung in der bis zum 28. Februar ...

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 18.03.2022 BGBl. I S. 466
Artikel 1 IfSGMaßAufhG Änderung des Infektionsschutzgesetzes
... oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder 3. von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder vor Ort überwacht worden ist. (4) Die Bundesregierung wird ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 16.12.2021 BAnz AT 17.12.2021 V1
Artikel 2 CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... 1 wird die Angabe „bis 5" durch die Angabe „bis 7" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. b) ...

Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung, der DIVI IntensivRegister-Verordnung und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
Artikel 1 TestVuaÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2." 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Einreiseverordnung
V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
Artikel 1 2. CoronaEinreiseVÄndV
... Testung a) in der Bundesrepublik Deutschland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung
V. v. 07.01.2022 BAnz AT 10.01.2022 V1
Artikel 2 2. CoronaImpfVuTestVÄndV Änderung der Coronavirus-Testverordnung
... besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland." 3. In § 6 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „als Kontaktperson" durch die Wörter „als ... § 9 wird folgender Satz angefügt: „Die an die Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 und 3 zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik des Coronavirus SARS-CoV-2 mittels ...