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Änderung § 1 SoEnergieV vom 01.01.2023

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§ 1 SoEnergieV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 1 SoEnergieV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1325
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck und Ziel der Verordnung


(Text alte Fassung)

Die Verordnung regelt nach § 71 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, das Verfahren zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone, die im Flächenentwicklungsplan des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie festgelegt sind, mittels Ausschreibung von Berechtigungen zur Beantragung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, (Antragsberechtigungen) und stellt deren Errichtung sicher.

(Text neue Fassung)

Die Verordnung regelt nach § 96 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325) geändert worden ist, das Verfahren zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone, die im Flächenentwicklungsplan des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie festgelegt sind, mittels Ausschreibung von Berechtigungen zur Beantragung von Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, (Antragsberechtigungen) und stellt deren Errichtung sicher.

 

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