IRegBV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | IRegBV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 11b G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Beginn des Wirkbetriebs § 1 Brustimplantate § 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate § 2 Verpflichtungen der Kostenträger Abschnitt 2 Auswertungsgruppen § 3 Besetzung der Auswertungsgruppen § 4 Stellung der Mitglieder § 5 Organisation § 6 Interessenkonflikt § 7 Datenverarbeitung § 8 Sachverständige § 9 Auswertungsbericht Abschnitt 3 Beirat § 10 Besetzung des Beirats § 11 Stellung der Mitglieder § 12 Organisation § 13 Interessenkonflikt Abschnitt 4 Produktdatenbank § 14 Produktdatenbank Abschnitt 5 Meldungen an die Registerstelle und die Vertrauensstelle § 15 Datenübermittlung durch die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen § 16 Meldebestätigung § 17 Berichtigung § 18 Datenübermittlung durch die Krankenkassen, privaten Krankenversicherungsunternehmen und sonstigen Kostenträger; Abruf durch die Registerstelle Abschnitt 6 Zugang zu den Registerdaten § 19 Datenübermittlung an Nutzungsberechtigte nach § 29 des Implantateregistergesetzes § 20 Datenübermittlung zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken nach § 31 des Implantateregistergesetzes § 21 Nutzungsvereinbarung Abschnitt 7 Weitere Verfahrensregelungen § 22 Verfahren zur Erfüllung des Auskunftsrechts nach Artikel 15 und des Rechts auf Berichtigung nach Artikel 16 der Datenschutz-Grundverordnung § 23 Verfahren zur unverzüglichen Information der Patientinnen und Patienten, die von einer Sicherheitskorrekturmaßnahme im Feld betroffen sind | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) Abschnitt 7a Vergütungsminderung § 23a Vergütungsminderung |
Abschnitt 8 Inkrafttreten § 24 Inkrafttreten Schlussformel Anlage 1 (zu § 14) In der Produktdatenbank zu erfassende Produktdaten Anlage 2 (zu § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) | |
§ 23a (neu) | § 23a Vergütungsminderung |
(1) In den Fällen des § 35 Absatz 1 des Implantateregistergesetzes vermindert sich der Anspruch einer verantwortlichen Gesundheitseinrichtung auf Vergütung der meldepflichtigen implantatbezogenen Maßnahme um 100 Euro. (2) Die Vergütungsminderung nach Absatz 1 unterbleibt bei implantatbezogenen Maßnahmen, die innerhalb der ersten sechs Monate ab dem nach § 37 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes für den jeweiligen Implantattyp festgelegten Zeitpunkt durchgeführt werden. |