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Synopse aller Änderungen der IRegBV am 23.04.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. April 2025 durch Artikel 1 der 3. IRegBVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IRegBV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

IRegBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.04.2025 geltenden Fassung
IRegBV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 16.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 116
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate


(1) 1 Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen ihre Pflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten ab dem 1. Januar 2025 erfolgt, zu erfüllen. 2 Bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, finden die §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes sowie die §§ 15 bis 17 und 22 für freiwillig teilnehmende verantwortliche Gesundheitseinrichtungen Anwendung, soweit bei ihnen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Meldungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantateregistergesetzes vorliegen.

(2) Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die Produktverantwortlichen ihre Pflichten nach § 15 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Oktober 2024 zu erfüllen.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Ab dem 23. April 2025 können die Vertrauensstelle und die Registerstelle Daten, die ihnen von den Vertrauensstellen bestehender Implantateregister und von den Registerstellen bestehender Implantateregister übermittelt werden, nach den §§ 21 und 22 des Implantateregistergesetzes verarbeiten.


 
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