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§ 1a - Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV)
V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4344 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 11b G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7102-51-1 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7102-51-1 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate
(1) 1Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen ihre Pflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten ab dem 1. Januar 2025 erfolgt, zu erfüllen. 2Bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, finden die §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes sowie die §§ 15 bis 17 und 22 für freiwillig teilnehmende verantwortliche Gesundheitseinrichtungen Anwendung, soweit bei ihnen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Meldungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantateregistergesetzes vorliegen.
(2) Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die Produktverantwortlichen ihre Pflichten nach § 15 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Oktober 2024 zu erfüllen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung V. v. 21. Oktober 2024 BGBl. 2024 I Nr. 318 m.W.v. 25. Oktober 2024
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Frühere Fassungen von § 1a IRegBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 25.10.2024 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung vom 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 318 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1a IRegBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a IRegBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRegBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 318
Artikel 1 2. IRegBVÄndV
... wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt: „ § 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate". ... 2024 erfolgt ist," ersetzt. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie ... 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate (1) Für ...
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