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§ 1a - Implantateregister-Betriebsverordnung (IRegBV)

V. v. 22.09.2021 BGBl. I S. 4344 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 116
Geltung ab 01.10.2021; FNA: 7102-51-1 Genehmigungs- und überwachungsbedürftige Anlagen
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§ 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate



(1) 1Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen ihre Pflichten nach den §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten ab dem 1. Januar 2025 erfolgt, zu erfüllen. 2Bei implantatbezogenen Maßnahmen, bei denen die Aufnahme der Patientin oder des Patienten bis zum 31. Dezember 2024 erfolgt, finden die §§ 16, 17 Absatz 1 und 3, §§ 24 und 25 des Implantateregistergesetzes sowie die §§ 15 bis 17 und 22 für freiwillig teilnehmende verantwortliche Gesundheitseinrichtungen Anwendung, soweit bei ihnen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Meldungen nach den §§ 16 und 17 Absatz 1 und 3 des Implantateregistergesetzes vorliegen.

(2) Für Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie für Aortenklappen-Implantate haben die Produktverantwortlichen ihre Pflichten nach § 15 des Implantateregistergesetzes ab dem 1. Oktober 2024 zu erfüllen.

(3) Ab dem 23. April 2025 können die Vertrauensstelle und die Registerstelle Daten, die ihnen von den Vertrauensstellen bestehender Implantateregister und von den Registerstellen bestehender Implantateregister übermittelt werden, nach den §§ 21 und 22 des Implantateregistergesetzes verarbeiten.





 

Frühere Fassungen von § 1a IRegBV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 23.04.2025Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
vom 16.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 116
aktuell vorher 25.10.2024Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
vom 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 318
aktuellvor 25.10.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 1a IRegBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1a IRegBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRegBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
V. v. 16.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 116
Artikel 1 3. IRegBVÄndV Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
... (BGBl. 2024 I Nr. 324) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 1a Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt: „(3) Ab dem 23. April 2025 können ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Implantateregister-Betriebsverordnung
V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 318
Artikel 1 2. IRegBVÄndV
... wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt: „ § 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate".  ... 2024 erfolgt ist," ersetzt. 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „§ 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie ... 3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: „ § 1a Endoprothesen an Hüfte und Knie sowie Aortenklappen-Implantate (1) Für ...