Unterabschnitt 2 - MT-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (MTAPrV)

V. v. 24.09.2021 BGBl. I S. 4467 (Nr. 69); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 2124-28-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes
Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang
§ 71 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs
§ 72 Durchführung des Anpassungslehrgangs
§ 73 Bescheinigung

Teil 4 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Abschnitt 2 Anpassungsmaßnahmen nach § 50 des MT-Berufe-Gesetzes

Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang

§ 71 Ziel und Inhalt des Anpassungslehrgangs


§ 71 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).

(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.

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§ 72 Durchführung des Anpassungslehrgangs



(1) 1Im Anpassungslehrgang wird der jeweilige Beruf unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zum Führen der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt. 2Die Berufsausübung wird entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch

1.
theoretischen und praktischen Unterricht,

2.
eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder

3.
theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.

(2) Der theoretische und praktische Unterricht wird an Einrichtungen nach § 18 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

(3) Die praktische Ausbildung wird an Einrichtungen nach § 19 des MT-Berufe-Gesetzes oder an von der zuständigen Behörde als vergleichbar anerkannten Einrichtungen durchgeführt.

(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen des § 8 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.

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§ 73 Bescheinigung


§ 73 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.



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