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Änderung § 5 CoronaEinreiseV vom 23.12.2021

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§ 5 CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2021 geltenden Fassung
§ 5 CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Nachweispflicht


(Text alte Fassung)

1 Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. 2 Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.

(Text neue Fassung)

(1) Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen.

(2)
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)