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Synopse aller Änderungen der CoronaEinreiseV am 23.12.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 23. Dezember 2021 durch Artikel 1 der 2. CoronaEinreiseVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der CoronaEinreiseV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

CoronaEinreiseV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2021 geltenden Fassung
CoronaEinreiseV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.12.2021 BAnz AT 22.12.2021 V1
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist:

1. Einreise

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Überschreitung der Grenze der Bundesrepublik Deutschland auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland; erfolgt die Einreise durch einen Beförderer, die geplante erste Ankunft mit Ausstiegsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland; der Umstieg an einem Flughafen gilt nicht als Einreise,

(Text neue Fassung)

Überschreitung der Grenze der Bundesrepublik Deutschland auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland; erfolgt die Einreise durch einen Beförderer, die geplante erste Ankunft mit Ausstiegsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland,

2. Einreiseportal

vom Robert Koch-Institut nach § 36 Absatz 9 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eingerichtetes elektronisches Melde- und Informationssystem unter https://www.einreiseanmeldung.de,

3. Hochrisikogebiet

vorherige Änderung nächste Änderung

ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten,



ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine besonders hohe Inzidenz in Bezug auf die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht oder andere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass in diesem Gebiet ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt, insbesondere aufgrund der dort beobachteten Ausbreitungsgeschwindigkeit oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten,

3a. Virusvariantengebiet

vorherige Änderung nächste Änderung

ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass



ein Gebiet im Sinne des § 2 Nummer 17 des Infektionsschutzgesetzes, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass in diesem Gebiet eine bestimmte, in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht verbreitete Variante des Coronavirus SARS-CoV-2 mit besorgniserregenden Eigenschaften auftritt, bei der relevante Anhaltspunkte dafür vorliegen oder in Bezug auf die noch Ungewissheit besteht, dass

a) bestimmte in der Europäischen Union zugelassene Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen oder

b) sie andere ähnlich schwerwiegende besorgniserregende Eigenschaften aufweist, insbesondere, weil sie schwerere Krankheitsverläufe oder eine erhöhte Mortalität verursacht,

4. eine asymptomatische Person

eine Person, bei der aktuell kein typisches Symptom oder sonstiger Anhaltspunkt für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorliegt; typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sind Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust,

5. getestete Person

eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf ihre Person ausgestellten Testnachweises ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Testnachweis



6. Testnachweis, vorbehaltlich besonderer Regelungen in dieser Verordnung,

ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung

vorherige Änderung nächste Änderung

a) in der Bundesrepublik Deutschland oder im Ausland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht wurde oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurde und

b) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und maximal 48 Stunden oder bei Einreisen aus einem Virusvariantengebiet maximal 24 Stunden zurückliegt; sofern die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, darf diese maximal 72 Stunden zurückliegen,



a) in der Bundesrepublik Deutschland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung oder im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, vorgenommen oder überwacht wurde oder im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle vorgenommen oder überwacht wurde und

b) durch In-vitro-Diagnostika erfolgt ist, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind, und

aa) zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik
maximal 48 Stunden zurückliegt, oder

bb)
sofern eine Einreise mittels Beförderer stattfindet und die Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist, zum Zeitpunkt oder zum geplanten Zeitpunkt des Beginns der Beförderung maximal 48 Stunden zurückliegt,

7. genesene Person

eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Genesenennachweises ist,

8. Genesenennachweis

vorherige Änderung nächste Änderung

ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,



ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,

9. geimpfte Person

eine asymptomatische Person, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises ist,

10. Impfnachweis

ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrundeliegende Schutzimpfung mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist und

a) entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, besteht und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage vergangen sind, oder

b) bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis besteht,

11. Grenzpendler

a) eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder

b) diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt,

12. Grenzgänger

a) eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt, oder

b) diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person nach Buchstabe a zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt,

13. Transportpersonal

Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren,

14. Beförderer

ein Unternehmen, das Personen im grenzüberschreitenden Eisenbahn-, Bus-, Flug- oder Schiffsverkehr in die Bundesrepublik Deutschland befördert,

15. Zwischenaufenthalt

Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt,

16. Schengen-Staat

Staat, in dem neben der Bundesrepublik Deutschland der Schengen-Besitzstand vollständig angewandt wird:

Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik und Ungarn,

17. Angehörige ausländischer Streitkräfte

Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.



§ 4 Absonderungspflicht


(1) 1 Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum nach Absatz 2 abzusondern. 2 Nach der Einreise haben sich Personen nach Satz 1 auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. 3 Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören. 4 Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb des jeweils maßgeblichen Absonderungszeitraums nach Absatz 2 bei ihnen auftreten. 5 Personen nach Satz 1 unterliegen für die Zeit der Absonderung der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. 2 Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. 3 Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein; bei Personen, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise. 4 Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt. 5 Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage; die Sätze 2 bis 4 finden nur dann entsprechende Anwendung, wenn



(2) 1 Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. 2 Die Absonderung endet abweichend von Satz 1 vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis nach § 7 Absatz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde übermitteln. 3 Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein; bei Personen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise. 4 Die Absonderung nach Absatz 1 Satz 1 wird für die Dauer, die zur Durchführung eines Tests erforderlich ist, ausgesetzt. 5 Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum in Abweichung von Satz 1 vierzehn Tage; die Sätze 2 bis 4 finden nur dann entsprechende Anwendung, wenn

1. das betroffene Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf der vierzehn Tage als Hochrisikogebiet eingestuft wird oder

2. die einreisende Person vollständig mit einem Impfstoff gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft ist, für den das Robert Koch-Institut festgestellt und auf seiner Internetseite ausdrücklich unter Bezug auf diese Vorschrift bekanntgemacht hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, derentwegen die Einstufung als Virusvariantengebiet erfolgt ist.

6 Die Absonderung endet abweichend von den Sätzen 1 und 5 außerdem, wenn das betroffene Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und vor Ablauf des Absonderungszeitraums nicht mehr als Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eingestuft wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Nachweispflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen. 2 Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.



(1) Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis verfügen.

(2)
Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen bei der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Ausnahmen


(1) 1 Die §§ 3 und 4 gelten nicht für Personen, die

1. durch ein Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet lediglich durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten,

2. zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen,

3. bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

4. als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben,

5. zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann,

6. sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

7. Grenzpendler oder Grenzgänger sind,

8. Polizeivollzugsbeamte oder Zollbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren,

9. vom Anwendungsbereich des § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind,

10. Angehörige ausländischer Streitkräfte sind,

11. bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet

a) aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder aufgrund eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen oder

b) hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind.

2 Satz 1 Nummer 8 bis 11 gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sofern es sich nicht um Personen handelt, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind, die sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Virusvariantengebiet aufhalten oder aufgehalten haben, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 3 Satz 1 Nummer 7 gilt mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. 4 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird; abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 bleibt eine direkte Ausreise in diesen Fällen jedoch erlaubt. 5 Die in Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.

(2) 1 Für § 4 gelten außerdem folgende weitere Ausnahmen und Maßgaben:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. § 4 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz gilt nicht für Personen,



1. § 4 Absatz 2 Satz 3 gilt nicht für Personen,

a) deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung

aa) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens, insbesondere Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und Betreuungspersonal,

bb) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

cc) der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen,

dd) der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,

ee) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen, oder

ff) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen,

b) die einreisen aufgrund

aa) des Besuchs von Verwandten ersten oder zweiten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts,

bb) einer dringenden medizinischen Behandlung oder

cc) des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen,

vorherige Änderung nächste Änderung

c) die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,



c) die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen,

d) die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind,

e) die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen teilnehmen;

f) die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn in den ersten fünf Tagen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland

aa) am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit gruppenbezogene betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die einer Absonderung vergleichbar sind,

bb) das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist, und

cc) der Arbeitgeber die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigt und die ergriffenen Maßnahmen nach den Buchstaben aa und bb dokumentiert;

2. § 4 gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.

2 Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, gilt Satz 1 nicht, sofern es sich nicht um Personen handelt, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden, sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird. 3 Personen nach Satz 1 sind verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.

(3) Für § 5 gelten die folgenden Ausnahmen und Maßgaben:

1. § 5 gilt für folgende Personen nicht, wenn sie sich nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben:

a) für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 genannten Personen und

b) für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat;

2. § 5 gilt für folgende Personen nur bei Einreisen aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg und mit der Maßgabe, dass Personen, die über keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen, einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche zu erneuern haben:

a) Personen, die

aa) sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden im Ausland aufgehalten haben oder

bb) im Rahmen des Grenzverkehrs für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7.



b) Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 7.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Pflichten der Beförderer im Zusammenhang mit der Beförderung


(1) 1 Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder, vorbehaltlich des § 10, aus einem Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben, soweit keine Ausnahme oder Maßgabe nach § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 vorliegt, vor der Beförderung die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 zu kontrollieren. 2 Diese sind im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten auf Plausibilität der personenbezogenen Angaben zu prüfen. 3 Die vollständig ausgefüllten Ersatzmitteilungen nach § 3 Absatz 2 sind bei Beförderungen aus einem Schengen-Staat einzusammeln und unverzüglich durch die Beförderer an die zuständige Behörde zu übermitteln. 4 Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet außerhalb von Schengen-Staaten in die Bundesrepublik Deutschland befördern, haben die beförderten Personen darauf hinzuweisen, dass die Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 im Rahmen der Einreisekontrolle der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde auf deren Anforderung hin vorzulegen ist und die vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 an diese zum Zwecke der stichprobenhaften Überprüfung und Überlassung an die zuständige Behörde auszuhändigen ist. 5 Beförderer haben die Beförderungen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, wenn die zu befördernden Personen im Rahmen der Kontrolle nach Satz 1 keine Bestätigung der erfolgreichen digitalen Einreiseanmeldung oder keine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung nach § 3 Absatz 2 vorgelegt haben; dies gilt auch, wenn nach Prüfung nach Satz 2 die angegebenen Daten offensichtlich unrichtig sind. 6 Im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr oder im grenzüberschreitenden Kurzstreckenseeverkehr aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet kann die Kontrolle in Abweichung von Satz 5 auch noch während der Beförderung erfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Für Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland befördern, gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis entsprechend; es dürfen, soweit keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt und es sich um Personen handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, nur geimpfte, genesene oder getestete Personen und, wenn die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, nur getestete Personen befördert werden. 2 Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung selbst durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.



(2) 1 Für Beförderer, die Personen aus einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland befördern, gilt Absatz 1 Satz 1, 2, 5 und 6 in Bezug auf den Testnachweis, Genesenennachweis oder Impfnachweis entsprechend; es dürfen, soweit keine Ausnahme nach § 6 Absatz 3 vorliegt und es sich um Personen handelt, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, nur geimpfte, genesene oder getestete Personen und, wenn die Beförderung aus einem Virusvariantengebiet erfolgt, nur getestete Personen, die über einen Testnachweis verfügen, der auf einer Testung mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht, befördert werden. 2 Wenn den zu befördernden Personen die Erlangung eines Testnachweises nicht möglich ist, können Beförderer vor Abreise eine Testung selbst durchführen oder durchführen lassen und im Fall einer Negativtestung eine Beförderung vornehmen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im öffentlichen Personennahverkehr.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten


(1) Beförderer sind verpflichtet, Beförderungen aus Virusvariantengebieten in die Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen.

(2) 1 Das Beförderungsverbot gilt nicht für

1. Beförderungen von deutschen Staatsangehörigen oder Personen mit Wohnsitz und Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland sowie jeweils ihre Ehepartner, Lebensgefährten aus demselben Haushalt, minderjährigen Kinder und Elternteile bei minderjährigen Kindern,

2. Beförderungen von Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Flughafen lediglich umsteigen,

3. reine Post-, Fracht- oder Leertransporte,

4. die Rückführung von Luftfahrzeugen, Schiffen und Crews,

5. Transporte mit oder von Personal im Interesse der öffentlichen Gesundheit, Ambulanzflüge und Flüge zum Transport von Transplantationsorganen sowie notwendiges Begleitpersonal,

6. Beförderungen aus dringenden humanitären Gründen,

7. Beförderungen im Auftrag der EURATOM-Sicherheitsüberwachung, der Internationalen Atomenergie-Organisation, der Vereinten Nationen und ihrer Organisationen, der Europäischen Union sowie des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage,

8. Beförderungen von Mitgliedern einer ausländischen diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung, deren Ernennung und Ankunft dem Auswärtigen Amt notifiziert worden ist, sowie jeweils ihre sie begleitenden Ehepartner, Lebensgefährten und minderjährigen Kinder,

9. Beförderungen von Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden,

vorherige Änderung nächste Änderung

10. Beförderungen von geimpften Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.



10. Beförderungen von geimpften Personen, für die vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt wurde, dass ihre Beförderung im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegt.

2 Das Vorliegen einer Ausnahme nach Satz 1 ist auf Verlangen des Beförderers oder der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde glaubhaft zu machen.

(3) 1 Geplante Beförderungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind dem Bundespolizeipräsidium durch den Beförderer mindestens drei Tage vor der geplanten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland anzuzeigen. 2 Dies gilt nicht für Beförderungen im Rahmen des öffentlichen Personennahverkehrs.



§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 15. Januar 2022 außer Kraft.



Diese Verordnung tritt am 30. September 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 3. März 2022 außer Kraft.