Änderung § 95 TAMG vom 01.01.2023

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§ 95 TAMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 95 TAMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852

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§ 95 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 95 Evaluierung


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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berichtet dem Deutschen Bundestag drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach den §§ 54 bis 58 getroffenen Maßnahmen.




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