Änderung Anlage 2 TAMG vom 01.01.2026

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Anlage 2 TAMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
Anlage 2 TAMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356
 

(Textabschnitt unverändert)

Anlage 2 (zu § Satz 3 Absatz 57 3) Dem Bundesinstitut für Risikobewertung zum Zweck der Durchführung einer Risikobewertung mitzuteilende Daten


1. Pseudonymisierte Angabe der Registriernummer des Tierhaltungsbetriebs (§ 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3),

2. Angabe der Nutzungsart (§ 55 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Spalte 3),

3. Angabe der Anzahl der gehaltenen Tiere (§ 57 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1),

4. Angaben nach § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3:

für jedes Halbjahr die Anzahl der Tiere der jeweiligen Tierart, die

a) in jedem Halbjahr zu Beginn im Betrieb gehalten worden sind,

b) im Verlauf eines jeden Halbjahres in den Betrieb aufgenommen worden sind, mit Angabe des Datums der Aufnahme der Tiere,

c) im Verlauf eines jeden Halbjahres aus dem Betrieb abgegeben worden sind, mit Angabe des Datums der Abgabe der Tiere,

5. Angaben nach § 55 Absatz 3:

Mitteilung, keine antibiotisch wirksamen Arzneimittel angewendet zu haben,

6. Angabe des Halbjahres, in dem die Tierbewegung erfolgt ist (§ 55 Absatz 2 Satz 1),

7. Angaben nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 und Satz 2:

a) die Angaben nach Nummer 4 bis 6 und 9 des Anhangs II der Verordnung (EU) 2022/209 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,

b) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,

c) das Datum der Verschreibung, der ersten Anwendung oder das Abgabedatum des Arzneimittels,

d) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel,

e) die Nutzungsart der behandelten Tiere,

f) die Anzahl der behandelten Tiere,

g) die Anzahl der Behandlungstage und

h) die pseudonymisierten Angaben der Registriernummer des Betriebes, in dem die behandelten Tiere gehalten werden,

(Text alte Fassung)

8. Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs (§ 57 Absatz 1).

(Text neue Fassung)

8. Angabe der von der zuständigen Behörde für jedes Halbjahr ermittelten betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit, bezogen auf den einzelnen Tierhaltungsbetrieb unter pseudonymisierter Angabe des Betriebs (§ 57 Absatz 1),

9. Angaben nach § 61a Absatz 2 Satz 1 und 2:

a) pseudonymisierte Angabe des Namens der behandelnden Tierärztin oder des behandelnden Tierarztes oder des Namens der Praxis und der Praxisanschrift,

b) die Angaben nach den Nummern 4 bis 6 und 9 des Anhangs II zu der Verordnung (EU) 2022/209 in der Fassung vom 16. Februar 2022 zum verschriebenen, angewendeten oder abgegebenen Arzneimittel,

c) die insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge dieser Arzneimittel und

d) die jeweilige Tierart der behandelten Tiere.


 



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