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§ 3 - Verordnung zur Umsetzung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation vom 3. März 2021 (RusslKVUV k.a.Abk.)

§ 3 Anwendungsregelung



Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.

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