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Verordnung zur Umsetzung der Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation vom 3. März 2021 (RusslKVUV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:


§ 1 Abkommen



Als Abkommen im Sinne dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 29. Mai 1996 (BGBl. 1996 II S. 2710, 2711), das zuletzt durch das Protokoll vom 15. Oktober 2007 (BGBl. 2008 II S. 1398, 1399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2 Vergleichbarkeit der Deutschen Forschungsgemeinschaft mit dem Goethe-Institut und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst



Die Deutsche Forschungsgemeinschaft ist eine dem Goethe-Institut und dem Deutschen Akademischen Austauschdienst vergleichbare Einrichtung im Sinne der Ziffer 6 Satz 3 des zum Abkommen gehörigen Protokolls zu Artikel 15 des Abkommens.


§ 3 Anwendungsregelung



Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte ab dem 1. Januar 2021 anzuwenden.


§ 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 4. Oktober 2021.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz