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Artikel 1 - Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 (FFVAVEV k.a.Abk.)

Artikel 1 Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte


Artikel 1 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. Oktober 2021 FFVAV






 

Frühere Fassungen von Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.10.2021 (10.11.2021)Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001
vom 27.10.2021 BGBl. I S. 4831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FFVAVEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFVAVEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Berichtigung der Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001
B. v. 27.10.2021 BGBl. I S. 4831
Berichtigung FFVAVEVB
... 2018/2001 vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591) ist wie folgt zu berichtigen: 1. Artikel 1 § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Ab dem 1. Januar 2022 sind ... Verbrauchsinformationen nach Satz 1 monatlich zur Verfügung zu stellen." 2. Artikel 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 wird ...