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Artikel 2 - Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 (FFVAVEV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme


Artikel 2 ändert mWv. 5. Oktober 2021 AVBFernwärmeV § 1, § 1a (neu), § 3, § 16, § 18, § 24

Die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 742), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „§§ 3 bis 11 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen" durch die Wörter „§§ 305 bis 310 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Von den Bestimmungen des § 18 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 darf nicht abgewichen werden."

2.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

§ 1a Veröffentlichungspflichten

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form in jeweils aktueller Fassung seine allgemeinen Versorgungsbedingungen, einschließlich der dazugehörenden Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten barrierefrei im Internet zu veröffentlichen.

(2) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat zudem Informationen über die Netzverluste in Megawattstunden pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe im Internet in leicht zugänglicher und allgemein verständlicher Form zu veröffentlichen. Die Wärmeabgabe entspricht der vom Kunden und vom Versorger für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme."

3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:

§ 3 Anpassung der Leistung

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.

(2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen."

4.
In § 16 Satz 1 werden nach dem Wort „hat" die Wörter „nach vorheriger Benachrichtigung" eingefügt.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für die Messung der gelieferten Wärmemenge (Wärmemessung) ist § 3 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung vom 28. September 2021 (BGBl. I S. 4591) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Anstelle der Wärmemessung ist auch die Messung der Wassermenge ausreichend (Ersatzverfahren), wenn die Einrichtungen zur Messung der Wassermenge vor dem 30. September 1989 installiert worden sind. Der anteilige Wärmeverbrauch mehrerer Kunden kann mit Einrichtungen zur Verteilung von Heizkosten (Hilfsverfahren) bestimmt werden, wenn die gelieferte Wärmemenge wie folgt festgestellt wird:

1.
an einem Hausanschluss, von dem aus mehrere Kunden versorgt werden, oder

2.
an einer sonstigen verbrauchsnah gelegenen Stelle für einzelne Gebäudegruppen, die vor dem 1. April 1980 an das Verteilungsnetz angeschlossen worden sind.

Das Unternehmen bestimmt das jeweils anzuwendende Verfahren; dabei ist es berechtigt, dieses während der Vertragslaufzeit zu ändern."

b)
Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 3 und in dessen Satz 2 werden die Wörter „Absatzes 4 Satz 5" durch die Wörter „Absatzes 2 Satz 5" ersetzt.

e)
Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 4 und 5.

6.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Abrechnung des Energieverbrauchs und die Bereitstellung von Abrechnungsinformationen einschließlich Verbrauchsinformationen erfolgt nach den §§ 4 und 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) (weggefallen)"

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Eine Änderung einer Preisänderungsklausel darf nicht einseitig durch öffentliche Bekanntgabe erfolgen."