Änderung Artikel 1 Verordnung zur Umsetzung der Vorgaben zu Fernwärme und Fernkälte in der Richtlinie (EU) 2018/2002 sowie in der Richtlinie (EU) 2018/2001 vom 05.10.2021

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Artikel 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.10.2021 geltenden Fassung
Artikel 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 05.10.2021 geltenden Fassung
durch B. v. 27.10.2021 BGBl. I S. 4831
 
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte


(gesamter Text siehe Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung - FFVAV)



 



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